Infrage kommt neben dem Gericht am Sitz des Beklagten das Gericht am Erfüllungsort, § 29 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsprechung ist nicht mehr einheitlich und vollständig vorhersehbar, was die Beurteilung betrifft, wo sich der Erfüllungsort für bestimmte Architektenleistungen befindet (am Sitz des Büros, wenn es um reine Planungsleistungen geht; am Ort des Bauvorhabens, wenn es um Überwachungsleistungen geht), vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, § 29 Rdnr. 25.4.
Um Zeitverluste vermeiden, sollte soweit möglich am Sitz des Beklagten geklagt werden, außer es gibt Gründe, nicht zu diesem Gericht gehen zu wollen und es doch anderweitig zu versuchen.
Nach Erfahrung des Verfassers gibt es auch bei Gericht jedenfalls in bestimmten Fällen und Konstellationen "Heimspiele", das sollte nicht ganz außer Acht gelassen werden.
Wie bereits im Klagemuster kurz angemerkt, besteht jedenfalls bei ausländischen Beklagten unzweifelhaft ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der bestimmungsgemäßen Leistungserbringung aufgrund der zitierten Regelung des Art.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|