Wie in dem Klagemuster ausgeführt, liegt in diesem Fall keine Bausache vor und ist damit auch keine Zuständigkeit einer Kammer für Bausachen gegeben: In der einschlägigen Vorschrift des § 72a GVG ist ausdrücklich von Ansprüchen aus Bauverträgen, Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen die Rede, wobei Letztere einen Baubezug haben müssen.
Nachdem an die Verträge angeknüpft wird (und nicht etwa daran, ob der Anspruch irgendwie mit einem Baugeschehen in ursächlichem Zusammenhang steht) und wir hier einen Kaufvertrag haben, ist eben eine Zuständigkeit einer Kammer für Bausachen nicht gegeben, wohl aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 GVG die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.
Um Zeitverlust durch einen Abgabeantrag des Prozessgegners zu vermeiden, sollte bei gegebener funktioneller Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen die Klage gleich dorthin erhoben werden.
Im Übrigen gibt es zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der infrage kommenden Zivilgerichte keine Besonderheiten: Natürlich sollte geprüft werden, ob ein eventuell örtlich günstigerer Gerichtsstand im Hinblick auf eine Zweigniederlassung oder besondere Liefermodalitäten (wie hier in einem Beispiel unterstellt: Es wurde vereinbart Lieferung direkt auf die Baustelle) begründet werden kann.
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