Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

1.

Zur Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB der Auftraggeber und der Unternehmer, dem der Zuschlag erteilt werden soll.

2.

Zu dem Antrag unter I.

Die Durchbrechung des Primärrechtsschutzes kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise betroffenen Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung einer Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 GWB).

3.

Zur Antragsbegründung

Besondere Antragsvoraussetzungen, wie z.B. gem. §§ 160, 161 GWB, werden nicht genannt, insbesondere werden keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgestellt. Allerdings dürften Schriftlichkeit und Begründungszwang unerlässlich sein. Der Antragsteller hat die für eine vorzeitige Gestaltung der Zuschlagserteilung notwendigen Tatsachen im Einzelnen vorzutragen.

4.

Zu den Rechtsanwaltsgebühren

Bei einem Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB auf Gestattung der Zuschlagserteilung könnte es sich entsprechend § 17 Nr. 1 RVG um eine zu dem Nachprüfungsverfahren verschiedene Angelegenheit handeln, so dass der Rechtsanwalt in diesem Verfahren eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen könnte.