Es wird zwar von der Rechtsprechung nicht gefordert, dass die Gemeinden detaillierte Straßenausbauprogramme aufzustellen haben, sie müssen jedoch durch entsprechende Beschlüsse oder Aussagen in den Satzungen erkennen lassen, welche Mindestvoraussetzung für die erstmalige Herstellung von Straßen im Gemeindegebiet bestehen.
Bei der Frage, ob eine nach BauGB abrechnungsfähige, erstmalige Herstellung einer Straße vorliegt, ist u.a. zu prüfen, ob die Straße den gemeindlichen Vorgaben, ggf. des Ausbauprogramms, entspricht. Bleibt die Gemeinde wesentlich hinter diesem Programm oder Vorgaben zurück, so liegt nach BauGB keine endgültige Herstellung vor.
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