Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.
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