BVerwG - Beschluss vom 11.08.2020
1 C 18.19
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3; AufenthG § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a); VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 1087
NVwZ-RR 2020, 996
ZAR 2021, 38
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1300/18
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 991/18

Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung; Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung; Ausbildungsduldung auch bei berufsqualifizierender (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten Ausbildungsberuf; Keine Erteilung einer Ausbildungsduldung bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 1 C 18.19

DRsp Nr. 2020/13501

Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung; Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung; Ausbildungsduldung auch bei berufsqualifizierender (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten Ausbildungsberuf; Keine Erteilung einer Ausbildungsduldung bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf steht nicht schon der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Herkunftsland bereits eine qualifizierte Berufungsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf absolviert hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Mai 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2018 sind wirkungslos.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3; AufenthG § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a); VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe