OLG Celle - Beschluss vom 27.08.2024
13 Verg 3/24
Normen:
GWB § 155; GWB § 103; GWB § 99 Nr. 2 a), Nr. 4; KHG § 17d;
Fundstellen:
ZfBR 2024, 595
NZBau 2024, 783

Erlöserzielung von Krankenhausleistungen, Wahlleistungen und ambulanten Leistungen durch ein in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betriebenes Fnchkrankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapie; Öffentliche Finanzierung im Sinne des § 99 Nr. 2 a) GWB

OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 13 Verg 3/24

DRsp Nr. 2024/11585

Erlöserzielung von Krankenhausleistungen, Wahlleistungen und ambulanten Leistungen durch ein in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betriebenes Fnchkrankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapie; Öffentliche Finanzierung im Sinne des § 99 Nr. 2 a) GWB

Wenn eine gemeinnützige GmbH, die ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie betreibt, Erlöse aus Krankenhausleistungen, Wahlleistungen und ambulanten Leistungen erzielt, handelt es sich nicht um eine öffentliche Finanzierung im Sinne des § 99 Nr. 2 a) GWB, sondern um Entgelte für spezifische Gegenleistungen für die Behandlung von Patienten.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 19. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin - zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren war für die Antragsgegnerin notwendig.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.511,17 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 155; GWB § 103; GWB § 99 Nr. 2 a), Nr. 4; KHG § 17d;

Gründe

I.