VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2022
3 S 470/22
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 3;

Ermittlung und Bewertung der Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne durch Abwägung; Gebotenheit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 3 S 470/22

DRsp Nr. 2022/6767

Ermittlung und Bewertung der Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne durch Abwägung; Gebotenheit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans

§ 4 AGVwGO ist auch auf Entscheidungen über Anträge entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Änderung eines Beschlusses im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar. Der Senat entscheidet daher in der Besetzung mit drei Richtern. Für das Verfahren zur Abänderung eines stattgebenden Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Bei der Frage, ob die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans weiterhin geboten ist, kann infolgedessen auch von Bedeutung sein, ob mögliche Rechtsfehler Belange der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens berühren oder nicht. Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit der Lage des Plangebiets in einem Radonvorsorgegebiet sowie eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB im Hinblick auf das Ziel in einem Regionalplan "Gemeinde mit Eigenentwicklung für die Funktion Wohnen" (hier aufgrund einer vorläufigen Einschätzung jeweils verneint).

Tenor