OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.03.2022
2 O 27/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 1-2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 69/22

Errechnung des Streitwerts bei der Streitwertbeschwerde auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht im Wege der Teilabhilfe festgesetzten Streitwerts

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 2 O 27/22

DRsp Nr. 2022/5937

Errechnung des Streitwerts bei der Streitwertbeschwerde auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht im Wege der Teilabhilfe festgesetzten Streitwerts

Bei der Streitwertbeschwerde kommt es hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts nicht auf den von diesem ursprünglich festgesetzten Streitwert an, sondern auf den Streitwert, welchen das Verwaltungsgericht im Wege der Teilabhilfe festgesetzt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Februar 2022 - 4 B 69/22 HAL - wird, soweit ihr das Verwaltungsgericht nicht mit Beschluss vom 24. Februar 2022 abgeholfen hat, verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 1-2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet, soweit das Verwaltungsgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG), der Senat. Die Streitwertbeschwerde hat über die Teilabhilfe durch das Verwaltungsgericht hinaus keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).