OLG Stuttgart - Urteil vom 06.04.2023
2 U 58/22
Normen:
§ 33 S. 1 Hs. 2 GWB i.d.F.v. 26.08.1998; GWB 2005 § 33 Abs. 3; GWB 2005 § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 263/21

Ersatz des kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Leasing von 38 Lkw; Beteiligung eines Herstellers über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen; Hemmung der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 2 U 58/22

DRsp Nr. 2025/2354

Ersatz des kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Leasing von 38 Lkw; Beteiligung eines Herstellers über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen; Hemmung der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist

1. Der Kreis der durch das Kartellverbot des Artikel 101 Absatz 1 AEUV geschützten Personen ist nicht auf solche Abnehmer beschränkt, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richtet. Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist danach nur, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Im Hinblick auf ein festgestelltes LKW-Kartell ist ein Anspruchsteller danach anspruchsberechtigt, soweit die streitgegenständlichen - hier gekauften und geleasten - LKW Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren.