Übersicht

Die Städte und Gemeinden können durch Erhebung von Erschließungsbeiträgen die nicht gedeckten Kosten für die Herstellung von Straßen und Versorgungseinrichtungen, insbesondere Abwasserentsorgungs- und Trinkwasserversorgungsanlagen, auf die begünstigten Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten umlegen. Das Recht zur Beitragserhebung entsteht bei der erstmaligen Herstellung solcher Erschließungsanlagen und bei wesentlichen Maßnahmen der Instandhaltung oder der Umgestaltung. Die laufenden Kosten der Unterhaltung trägt entweder die Gemeinde oder wird bei verbrauchsabhängigen Kosten den Nutzern mittels Gebühren auferlegt.

Vorab ist zu differenzieren, ob es sich um eine erschließungsbeitragsrechtliche Maßnahme nach BauGB, mithin Bundesrecht, oder nach kommunalem Abgabengesetz, mithin jeweiligem Landesrecht, handelt.

Gegenstände des Erschließungsbeitragsrechts nach BauGB sind öffentliche Anlagen, die von der Stadt/Gemeinde zur Baureifmachung von Grundstücken erstmalig hergestellt werden. Gemäß § 127 Abs. 2 BauGB werden hiervon insbesondere öffentliche Straßen und deren Nebenanlagen erfasst. Nach Abzug eines Gemeindeanteils von mindestens 10 % gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB werden die tatsächlichen Herstellungskosten auf die durch die Erschließungsmaßnahme erschlossenen und somit bevorteilten Grundstücke, mithin deren Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten verteilt.