VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2002
2 S 2585/01
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2 ; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BWGZ 2002, 427
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1352/99

Erschließungsbeitrag: Erschließungsbeitrag, Ermittlungsraum, Anbaustraße, Ortsdurchfahrt, Außenbereich, Gehweg, Beleuchtung, Endgültige Herstellung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 2 S 2585/01

DRsp Nr. 2008/7775

Erschließungsbeitrag: Erschließungsbeitrag, Ermittlungsraum, Anbaustraße, Ortsdurchfahrt, Außenbereich, Gehweg, Beleuchtung, Endgültige Herstellung

»1. Zur Abgrenzung des Ermittlungsraums. 2. Wenn die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich entlang einer einseitig bebaubaren Straße verläuft, kann es für deren Funktion als Anbaustraße nicht darauf ankommen, ob die Straßenanlage selbst im Innen- oder im Außenbereich liegt. Entscheidend ist, ob eine Straße den unmittelbar angrenzenden Grundstücken eine Bebaubarkeit vermittelt. 3. § 125 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.1.1998 geltenden Fassung ist auf alle Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war. 4. a) Die Kosten für die Herstellung der Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung zählen bei einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand (§ 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB). Dies muss erst recht dann gelten, wenn die Landesstraße mittlerweile zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist.