OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2020
15 A 2995/18
Normen:
BauGB § 135a; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4264/16

Erschließungsbeitrag; Heranziehung zu einer Vorausleistung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 15 A 2995/18

DRsp Nr. 2020/7227

Erschließungsbeitrag; Heranziehung zu einer Vorausleistung

Die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB ist - soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist - gegenüber den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften spezieller und damit vorrangig. Der den Gemeinden in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumte Entscheidungsspielraum bei der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB rechtfertigt nicht eine Durchbrechung des in § 135a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzips zulasten von Erschließungsbeitragspflichtigen. Die Gemeinde hat insoweit nicht die Wahl, ob sie den entstandenen Aufwand gegenüber den Vorhabenträgern bzw. Eigentümern nach § 135a Abs. 3 BauGB oder - durch Unterlassen einer entsprechenden Zuordnung - gegenüber den Erschließungsbeitragspflichtigen geltend macht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 6. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.