I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juni 1997 werden die Bescheide der Beklagten vom 11. September 1995 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. ... (Crayerstr. ...) sowie der ebenfalls bebauten, eine wirtschaftliche Einheit bildenden FlNrn. ... und ... (Albrecht-Dürer-Straße *). Alle Grundstücke liegen nördlich der Ludwig-Richter-Straße zwischen der Albrecht-Dürer-Straße und der Crayerstraße.
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