VGH Bayern - Beschluss vom 12.12.2001
6 ZB 00.1927
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 132; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 118 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 97.1078

Erschließungsbeitragsrecht: Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung

VGH Bayern, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 6 ZB 00.1927

DRsp Nr. 2009/18368

Erschließungsbeitragsrecht: Gewährung einer "Eckgrundstücksvergünstigung"

1. Gemeinden sind weder gezwungen, eine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren, noch sind sie verpflichtet, eine derartige Regelung von der Erhebung von Beiträgen für die weitere Anlage abhängig zu machen. 2. Der Satzungsgeber ist nicht wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gehalten, Regelungen zur Bewertung früher geleisteter Zahlungen vorzusehen. 3. Der Erschließungsbeitragspflichtige kann nichts zurückverlangen, wenn der Erschließungsaufwand unter dem ermittelten Betrag geblieben ist. Dies gilt auch im Falle von Änderungen der Erschließungsplanung.

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.553,05 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 132; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 118 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.