BVerwG - Urteil vom 13.12.1991
8 C 8.90
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 3, S. 4;
Fundstellen:
BWGZ 1992, 191
Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 115
DVBl 1992, 379
HGZ 1992, 168
KStZ 1992, 131
NVwZ 1992, 495
ZKF 1992, 254
ZMR 1992, 209
ZfBR 1992, 93
ZfBR 1994, 103
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 15.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4641/88

Erschließungsbeitragsrecht: Verzinsung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bei Rückerstattungspflicht infolge Wegfalls der Bebaubarkeit

BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - Aktenzeichen 8 C 8.90

DRsp Nr. 1996/15641

Erschließungsbeitragsrecht: Verzinsung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bei Rückerstattungspflicht infolge Wegfalls der Bebaubarkeit

1. Die in § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB angeordnete Verzinsung bezieht sich nur auf den durch § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründeten Erstattungsanspruch. 2. § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist nicht entsprechend anwendbar auf einen Erstattungsanspruch, der deshalb entstanden ist, weil das Grundstück, für das eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag erhoben wurde, durch Bebauungsplan seine Bebaubarkeit verloren hat.

Der Eigentümer hat einen Rückzahlungsanspruch für Vorauszahlungen, wenn das Grundstück seine Bebaubarkeit durch einen Bebauungsplan verloren hat oder wenn die Gemeinde endgültig von der Herstellung der Erschließungsanlage Abstand nimmt. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn das Landesrecht für diesen Fall keine Verzinsung vorsieht.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 3, S. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Eigentümer des in D. an die S.straße grenzenden Flurstücks A. die Verzinsung einer ihm vom Beklagten erstatteten erschließungsbeitragsrechtlichen Vorausleistung.