OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2022
11 A 1583/21
Normen:
BGB § 812; FStrG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 259
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 166/20

Erstattung der Kosten durch den Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit der Beseitigung von Betriebsstoffen nach einem Verkehrsunfall

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 11 A 1583/21

DRsp Nr. 2022/13687

Erstattung der Kosten durch den Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit der Beseitigung von Betriebsstoffen nach einem Verkehrsunfall

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 393,41 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; FStrG § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand