OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2024
11 Verg 6/24
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 112
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 04.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 96 e 01.02/10 - 2024

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren bei Notwendigkeit der Hinzuzuziehung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 11 Verg 6/24

DRsp Nr. 2025/3753

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren bei Notwendigkeit der Hinzuzuziehung

Im Rahmen der Abwägung zur Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In seinem originären Aufgabenkreis muss der Auftraggeber sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 4.6.2024, Az. 96 e 01.02/10 - 2024 hinsichtlich des Tenors Ziff. 4 dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner nicht für notwendig erklärt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu EUR 5.000 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.