VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2019
9 ZB 17.1859
Normen:
BayBO Art. 14 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 17.64

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen unbeleuchteten Außenwerbeanlage hinsichtlich Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.1859

DRsp Nr. 2020/2018

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen unbeleuchteten Außenwerbeanlage hinsichtlich Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 14 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen, unbeleuchteten Außenwerbeanlage (Euroformat: 3,7 m mal 2,7 m; Tafelunterkantenhöhe ca. 1 m) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O ..., die vom Landratsamt H ... mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 abgelehnt wurde. Die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 wegen einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch das Vorhaben abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.