OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2018
2 A 2177/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3009/16

Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes; Erteilung nach Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 2 A 2177/17

DRsp Nr. 2019/5915

Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes; Erteilung nach Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 112.500,- Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.