OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2022
8 B 660/22.AK
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Ausweisen der Fläche i.R.d. vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplans als Konzentrationszone

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 8 B 660/22.AK

DRsp Nr. 2022/18025

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Ausweisen der Fläche i.R.d. vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplans als Konzentrationszone

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 113/22.AK gegen die drei Bescheide des Antragsgegners vom 25. April 2022 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 60.825,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten der Antragstellerin aus.