OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2022
22 A 1492/20
Normen:
BauGB § 6 Abs. 5 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2842/19

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen; Anforderung an die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 22 A 1492/20

DRsp Nr. 2022/12350

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen; Anforderung an die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 985.676,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 6 Abs. 5 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).