OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2022
8 A 1574/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;
Fundstellen:
BauR 2023, 214
NVwZ-RR 2023, 19
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1586/18

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Putenmastanlage; Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich hinsichtlich Tierhaltung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 8 A 1574/19

DRsp Nr. 2022/13458

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Putenmastanlage; Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich hinsichtlich Tierhaltung

Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB muss das Merkmal der "Nachhaltigkeit" erfüllen und ist durch eine spezifische betriebliche Organisation auf der Grundlage einer auf die Dauer lebensfähigen Planung gekennzeichnet; erforderlich ist danach eine nachhaltige Bewirtschaftung, nämlich ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen. Eine Gesellschaft ohne zivilrechtlich in gesicherter Weise zugeordnete Eigentumsflächen, deren Gesellschafter das Recht haben, die in die Gesellschaft "eingebrachten", aber in ihrem Eigentum verbliebenen Flächen nach eigenen Vorstellungen, auf eigene Rechnung und für eigene Projekte zu nutzen, kann kein landwirtschaftlicher Betrieb sein (hier Betriebseigenschaft verneint für eine GbR als bloße zivilvertragliche Kooperation). Da die Sicherung einer dauerhaften Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen zur Definition des Betriebsbegriffs zählt, kann eine Fläche nicht zugleich zu verschiedenen Betrieben gehören.