OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.08.2022
10 A 1242/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5937/14

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf einem Grundstück; Einfügen des Vorhabens als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art seiner Nutzung in die als Gemengelage zu qualifizierende nähere Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 10 A 1242/20

DRsp Nr. 2022/13696

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf einem Grundstück; Einfügen des Vorhabens als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art seiner Nutzung in die als Gemengelage zu qualifizierende nähere Umgebung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr unter dem 26. August 2014 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück D. Straße 136 in S. (Gemarkung S1., Flur 441, Flurstück 1348) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Tatbestand

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