OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2020
10 A 29/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11024/17

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb eines Tierheims; Nachweis nicht zu findender geeingneter Flächen im Innenbereich; Mögliche Unterbringung der Tiere in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet; Unzulässigkeit der baulichen Nutzung einer landwirtschaftlich verplanten Fläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 10 A 29/20

DRsp Nr. 2020/4399

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb eines Tierheims; Nachweis nicht zu findender geeingneter Flächen im Innenbereich; Mögliche Unterbringung der Tiere in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet; Unzulässigkeit der baulichen Nutzung einer landwirtschaftlich verplanten Fläche

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).