Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.
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