OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2019
7 A 2621/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 7196/15

Erteilung eines eingeschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen für Freizeitfahrzeuge in der Nachbarschaft des Rangierbahnhofs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 7 A 2621/18

DRsp Nr. 2020/1659

Erteilung eines eingeschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen für Freizeitfahrzeuge in der Nachbarschaft des Rangierbahnhofs

1. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück muss selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, selbst also an dem Eindruck der Abgeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. 2. Für die Beurteilung, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen.