OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2022
7 A 1048/21
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 7772/18

Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Nutzung des rückwärtigen Gebäudes zu Wohnzwecken

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 7 A 1048/21

DRsp Nr. 2022/5338

Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Nutzung des rückwärtigen Gebäudes zu Wohnzwecken

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2018 einen positiven Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Nutzung des rückwärtigen Gebäudes zu Wohnzwecken zu erteilen, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem wirksamen Bebauungsplan Nr. 00 II L. Straße vom 21.12.1989 zu beurteilende Vorhaben sei planungsrechtlich nicht zulässig, weil es außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liege, keinen Bestandsschutz genieße und der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung habe.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den der Sache nach alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).