OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2022
10 A 676/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1736/19

Erteilung eines Vorbescheids für die Änderung der Nutzung des Wochenendhauses auf dem Grundstück in ein Wohnhaus zum dauerhaften Wohnen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 10 A 676/21

DRsp Nr. 2022/6467

Erteilung eines Vorbescheids für die Änderung der Nutzung des Wochenendhauses auf dem Grundstück in ein Wohnhaus zum dauerhaften Wohnen

Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).