VGH Bayern - Beschluss vom 06.02.2023
15 ZB 22.2506
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 488
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 22.287

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von drei Wohngebäuden auf dem Grundstück; Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 15 ZB 22.2506

DRsp Nr. 2023/2770

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von drei Wohngebäuden auf dem Grundstück; Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich

Bei Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von zuletzt drei Wohngebäuden.