BVerwG - Beschluss vom 08.12.2022
7 B 20.22
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 D 317/21 AK

Fallbezogene Betrachtung im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund des Gebots der Rücksichtnahme

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 7 B 20.22

DRsp Nr. 2023/1205

Fallbezogene Betrachtung im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund des Gebots der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung.