BVerwG - Beschluß vom 27.11.1981
8 B 188.81
Normen:
BBauG § 33; BBauG § 131 Abs. 2; BBauG § 132 Nr. 2; VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 43 Nr. 81
BRS 43 Nr. 101
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 44
StädteT 1982, 683
ZKF 1984, 197
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 312/79
OVG Niedersachsen, vom 25.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 169/80

Fehlende Entscheidung in der Sache selbst durch das VG; Zurückverweisung durch das OVG; Nichtigkeit erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsregelungen

BVerwG, Beschluß vom 27.11.1981 - Aktenzeichen 8 B 188.81

DRsp Nr. 2009/19467

Fehlende Entscheidung "in der Sache selbst" durch das VG; Zurückverweisung durch das OVG; Nichtigkeit erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsregelungen

1. Das Verwaltungsgericht hat - mit der Folge der Zulässigkeit einer Zurückverweisung durch das Oberverwaltungsgericht - auch dann nicht "in der Sache selbst" entschieden (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wenn es zum eigentlichen Gegenstand des Streites deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt hat (im Anschluß an BVerwGE 38, 139 [146]). 2. § 131 Abs. 3 BBauG hindert die Gemeinden nicht, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach dem Maß der baulichen Nutzung (§§ 131 Abs. 2, 132 Nr. 2 BBauG) solche weitergehenden Nutzungen unberücksichtigt zu lassen, die durch die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung ermöglicht wurden. 3. Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen, ob für Grundstücke des Erschließungsgebiets ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist; sie sind andererseits aber auch nicht gehindert, dies in Rechnung zu stellen, sofern sie die Berücksichtigung auf solche Sachverhalte beschränken, in denen sich das Bebauungsplanverfahren auch bereits bebauungsrechtlich ausgewirkt, also dort zur Anwendbarkeit des § 33 BBauG geführt hat.