OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2020
2 U 119/19
Normen:
ZPO § 50; WEG § 10 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 366/17

Fehlende Parteifähigkeit der Untergemeinschaft einer WohnungseigentümergemeinschaftTeil der Gesamtgemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 U 119/19

DRsp Nr. 2020/3706

Fehlende Parteifähigkeit der Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teil der Gesamtgemeinschaft

Untergemeinschaften sind keine selbständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft; rechts- und parteifähig ist nur die Gesamtgemeinschaft.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.8.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 366/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird und die ... Hausverwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer V... S... und A... W..., ... Straße 36, ... B... die Kosten in beiden Instanzen zu tragen hat.

2. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.908,08 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 50; WEG § 10 Abs. 6 S. 5;

Gründe: