OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.01.2023
14 OA 349/22
Normen:
VwGO § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 150/22

Festsetzung des Streitwertes i.R.e. Anfechtungsantrags (hier: Entschädigung aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 14 OA 349/22

DRsp Nr. 2023/780

Festsetzung des Streitwertes i.R.e. Anfechtungsantrags (hier: Entschädigung aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 19. Oktober 2022 erfolgte Streitwertfestsetzung geändert.

Der Streitwert des Klageverfahrens 3 A 150/22 wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht hat Erfolg.

Die Klägerin hat am 29. April 2021 Klage (Az.: 3 A 78/21) wegen "Entschädigung aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen" gegen einen entsprechenden Ablehnungsbescheid der Stadt Osnabrück vom 26. März 2021 erhoben und mitgeteilt, dass Klageanträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben sollten. Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 hat sie beantragt,

1.

den Bescheid vom 17. März 2021 - gemeint ist wohl der 26. März 2021 - aufzuheben und

2.

den Beklagten zu verpflichten, ihr den durch die von dem Beklagten verfügten Betriebsschließungen aufgrund des sog. "ersten Lockdowns" entstandenen Schaden in Höhe von 40.998,96 EUR zzgl. Zinsen [...] zu zahlen.