BGH - Beschluss vom 20.12.2022
X ZR 96/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ni 82/19 (EP)

Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf die Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen X ZR 96/22

DRsp Nr. 2023/978

Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf die Gegenvorstellung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 abgeändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

zwei Millionen Euro

festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt. Das Patentgericht hat das Schutzrecht teilweise für nichtig erklärt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Klägerin ein Drittel der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat das Patentgericht auf sechs Millionen Euro festgesetzt.

Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber noch vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen.

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf sechs Millionen Euro festgesetzt.

Mit ihrer Gegenvorstellung strebt die Klägerin eine Reduzierung auf zwei Millionen Euro an. Die Beklagte tritt dem entgegen.

II. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin war die vom Senat vorgenommene Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG zu ändern.

Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Wenn das Verfahren vor Antragstellung endet, ist die Beschwer maßgebend.