VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2022
3 C 22.785
Normen:
BayBeamtVG Art. 99a Abs. 3 S. 4; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 22.226

Festsetzung des Streitwerts für eine ergänzende Versorgungsabfindung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 3 C 22.785

DRsp Nr. 2022/6770

Festsetzung des Streitwerts für eine ergänzende Versorgungsabfindung

Bei der Festsetzung des Streitwerts für eine ergänzende Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG ist der pauschale Aufschlag von 40 v.H. (Art. 99a Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG), der der Abmilderung der Steuerprogression dient, neben der Nettoabfindung streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 99a Abs. 3 S. 4; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Der Kläger begehrt eine ergänzende Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG. Soweit es um die Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten im Sinne des Art. 99a BayBeamtVG ging, nahm der Kläger die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2022 ein und setzte den Streitwert insoweit auf 480.486 € fest.

Es sei ausweislich der Berechnungen des Landesamts für Finanzen davon auszugehen, dass die Beurlaubungszeiten mit 343.204 € zu vergüten wären. Diese Summe erhöhe sich nach Art. 99a Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG um einen pauschalen Aufschlag von 40 v.H., da die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliege. Daraus ergebe sich die folgende Berechnung:

343.204 €
zzgl. 40 % 137.282 €
480.486 €