Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Der Kläger begehrt eine ergänzende Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG. Soweit es um die Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten im Sinne des Art. 99a BayBeamtVG ging, nahm der Kläger die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2022 ein und setzte den Streitwert insoweit auf 480.486 € fest.
Es sei ausweislich der Berechnungen des Landesamts für Finanzen davon auszugehen, dass die Beurlaubungszeiten mit 343.204 € zu vergüten wären. Diese Summe erhöhe sich nach Art. 99a Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG um einen pauschalen Aufschlag von 40 v.H., da die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliege. Daraus ergebe sich die folgende Berechnung:
343.204 € | |
zzgl. 40 % | 137.282 € |
480.486 € |
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