BGH - Beschluss vom 20.12.2018
III ZR 133/18
Normen:
BauGB § 93 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 1/12
SchlHOLG, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 U 5/16

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Zahlung einer Entschädigung wegen Enteignung einer Teilfläche des Grundeigentums

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen III ZR 133/18

DRsp Nr. 2019/582

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Zahlung einer Entschädigung wegen Enteignung einer Teilfläche des Grundeigentums

Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Streitgegenstand. Bei einem baulandgerichtlichen Verfahren, das gegen eine Enteignung betrieben wird, ist der die Enteignung anordnende Verwaltungsakt beziehungsweise dessen Rechtmäßigkeit Streitgegenstand.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BauGB § 93 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe

I.