OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2023
1 E 213/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5780/22

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage auf Neubescheidung eines Besetzungsbegehrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 1 E 213/23

DRsp Nr. 2023/5004

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage auf Neubescheidung eines Besetzungsbegehrens

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren erster Instanz auf 35.269,56 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist.