KG - Beschluss vom 27.09.2024
W 3/24 Kart
Normen:
ZPO § 3; GWB § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 101/24

Festsetzung des Streitwerts i.R.v. Unterlassungsansprüchen als Verband zugunsten seiner Mitglieder

KG, Beschluss vom 27.09.2024 - Aktenzeichen W 3/24 Kart

DRsp Nr. 2026/2072

Festsetzung des Streitwerts i.R.v. Unterlassungsansprüchen als Verband zugunsten seiner Mitglieder

1. Eine obsiegende Partei ist wegen einer aus ihrer Sicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung grundsätzlich auch dann beschwert, wenn sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat. 2. Das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei einem Verband, der Unterlassungsansprüche gestützt auf § 33 Abs. 1 GWB zugunsten seiner Mitglieder verfolgt, entspricht im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung. 3. Soweit es einem Verfügungskläger im Ergebnis um die Sicherung von Auskunftsansprüchen geht, kann das maßgebliche wirtschaftliche Interesse im Übrigen nicht mit den potentiellen (mit Hilfe der Auskunft durchzusetzenden) Leistungsansprüchen gleichgesetzt werden. Anzusetzen ist vielmehr nur ein Bruchteil des Leistungsanspruchs, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 26.02.2024 - 61 O 101/24 Kart - abgeändert und der Streitwert auf 45.180,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GWB § 33 Abs. 1;

Gründe