OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2021
7 B 238/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 42/21

Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung zur Einstellung des Abfallverwertungsbetriebs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 7 B 238/21

DRsp Nr. 2021/8099

Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung zur Einstellung des Abfallverwertungsbetriebs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.375 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 115/21 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro sei mit der Verfügung vom 7.12.2020 zu Recht festgesetzt worden, die Antragstellerin habe nach den Feststellungen bei einer Ortsbesichtigung am 4.12.2020 gegen die Verpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2.3.2018 verstoßen und den zusammenfassend als "Abfallverwertungsbetrieb" bezeichneten Betrieb auf dem Grundstück C.-------straße 48 in L. -N. nicht vollständig eingestellt.

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung.