OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2020
15 A 401/18
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2145/16

Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei gefangenen Hinterliegergrundstücken; Einbeziehung der übrigen Grundstückseigentümer in den Kreis der erschlossenen Grundstücke; Bauordnungsrechtliche Erreichbarkeit des Grundstücks bei Entstehung der Beitragspflicht; Berücksichtigung einer Eigentümeridentität bei Anlieger- und Hinterliegergrundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 15 A 401/18

DRsp Nr. 2020/4230

Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei gefangenen Hinterliegergrundstücken; Einbeziehung der übrigen Grundstückseigentümer in den Kreis der erschlossenen Grundstücke; Bauordnungsrechtliche Erreichbarkeit des Grundstücks bei Entstehung der Beitragspflicht; Berücksichtigung einer Eigentümeridentität bei Anlieger- und Hinterliegergrundstück

1. Bei sog. "gefangenen" Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen.