Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzte mit Kostenrechnung vom 13.1.2020 gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60,- € betreffend das von dem Kläger betriebene Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe an.
Dagegen erhob der Kläger am 17.1.2020 Erinnerung mit der Begründung, das Beschwerdeverfahren sei zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Außerdem sei eine Kostenrechnung im Prozesskostenhilfeantragsverfahren auch im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
II.
Die Erinnerung des Klägers, über die der Senat gemäß §
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