OVG Saarland - Beschluss vom 10.02.2020
2 F 38/20
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; GKG Anl. 1 Nr. 5502;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1097/19

Festsetzung von Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Erinnerung gegen eine Beschwerdegebühr; Festgebühr

OVG Saarland, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 F 38/20

DRsp Nr. 2020/2967

Festsetzung von Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Erinnerung gegen eine Beschwerdegebühr; Festgebühr

Im Beschwerdeverfahren fallen anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz Gerichtskosten (Festgebühr) an.

Tenor

Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; GKG Anl. 1 Nr. 5502;

Gründe

I.

Die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzte mit Kostenrechnung vom 13.1.2020 gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60,- € betreffend das von dem Kläger betriebene Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe an.

Dagegen erhob der Kläger am 17.1.2020 Erinnerung mit der Begründung, das Beschwerdeverfahren sei zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Außerdem sei eine Kostenrechnung im Prozesskostenhilfeantragsverfahren auch im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

II.

Die Erinnerung des Klägers, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.