OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2022
2 A 720/19
Normen:
GG Art. 14; LWG NRW § 97 Abs. 4; BBauG/BauGB § 1 Abs. 3; BBauG § 9 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BBauG § 33; BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; LWG § 97;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3107/16

Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken; Wirsamwerden einer Änderung am Bebauungsplan; Erteilung eines Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 2 A 720/19

DRsp Nr. 2022/6551

Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken; Wirsamwerden einer Änderung am Bebauungsplan; Erteilung eines Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses

1. Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.2. Setzt ein Bebauungsplan eine "öffentliche Grünfläche Parkanlage" mit Einrichtungen wie Kinderspielplatz, Bolzplatz u. a. fest, ist die Festsetzung nicht schon deshalb unbestimmt, weil nicht vorherbestimmt ist, welche der zulässigen Nutzungen an welchem Standort ausgeübt werden darf.3. Die Schaffung eines innerstädtischen Fuß- und Radwegenetzes oder einer Parkanlage, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, kann eine Inanspruchnahme privater Flächen rechtfertigen.4. Nach § 233 Abs. 2 BGB i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB a. F.waren Abwägungsmängel innerhalb von sieben Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans bzw. nach Inkrafttreten der Planerhaltungsvorschriften schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.5. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als solche kann in ihrer Gesamtheit nicht als funktionslos angesehen werden, wenn sie in weiten Teilen umgesetzt ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.