I.
Die klagende Stadt beschloß nach öffentlicher Auslegung den Bebauungsplan Nr. 517 als Satzung. Der Plan weist im wesentlichen Gewerbegebiete und Industriegebiete aus. Die Erschließung der Grundstücke soll zum Teil durch vorhandene Verkehrswege, zum anderen Teil durch neue Erschließungsstraßen erfolgen. Im Zusammenhang mit der Regelung der Erschließung enthält der Plan für die Grundstücke entlang der B.-Straße und des B.-Ringes ein "Zufahrtsverbot und Ausfahrtsverbot". Der beklagte Regierungspräsident genehmigte den Plan unter dem 8. März 1972, nahm dabei jedoch die Festsetzung dieses Zufahrtsverbotes und Ausfahrtsverbotes aus. Er begründete seine Entscheidung damit, daß ein solches Verbot durch § 9 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S 341) - BBauG 1960 - nicht gedeckt und daher unzulässig sei.
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