BVerwG - Urteil vom 11.03.1977
IV C 32.76
Normen:
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 2 Nr. 11;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 19
DVBl 1977, 531
ZMR 1980, 155
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 05.09.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 757/72
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.03.1976 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 1097/73

Festsetzungen über den Anschluß an Verkehrsflächen im Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 11.03.1977 - Aktenzeichen IV C 32.76

DRsp Nr. 2009/19401

Festsetzungen über den Anschluß an Verkehrsflächen im Bebauungsplan

Die Festsetzungen des Bebauungsplans über den Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen können sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch negativ durch Anschlußverbote getroffen werden (übereinstimmend mit dem Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 36.74 - DÖV 1977, 327).

Normenkette:

BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 2 Nr. 11;

Gründe:

I.

Die klagende Stadt beschloß nach öffentlicher Auslegung den Bebauungsplan Nr. 517 als Satzung. Der Plan weist im wesentlichen Gewerbegebiete und Industriegebiete aus. Die Erschließung der Grundstücke soll zum Teil durch vorhandene Verkehrswege, zum anderen Teil durch neue Erschließungsstraßen erfolgen. Im Zusammenhang mit der Regelung der Erschließung enthält der Plan für die Grundstücke entlang der B.-Straße und des B.-Ringes ein "Zufahrtsverbot und Ausfahrtsverbot". Der beklagte Regierungspräsident genehmigte den Plan unter dem 8. März 1972, nahm dabei jedoch die Festsetzung dieses Zufahrtsverbotes und Ausfahrtsverbotes aus. Er begründete seine Entscheidung damit, daß ein solches Verbot durch § 9 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S 341) - BBauG 1960 - nicht gedeckt und daher unzulässig sei.