VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 16.12.1991
8 S 14/89
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 233; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 9; BBauG § 173 Abs. 3;
Fundstellen:
ESVGH 42, 239
NVwZ-RR 1993, 122
UPR 1992, 359
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 14/89
BVerwG, vom 15.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 N 1.89

Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - Aktenzeichen 8 S 14/89

DRsp Nr. 1996/18077

Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans

1. Die Gemeinde kann die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO regeln. 2. Regelungen dieser Art sind nur in beplanten Gebieten möglich. Hierzu gehören auch Bereiche im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, für die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung bestehen. 3. Für den Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB gibt es - von den Fällen des § 25c Abs. 3 BauNVO abgesehen - keine Rechtsgrundlage für isolierte Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO. 4. Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen können auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 S 1 BauGB übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. 5. Die Bezeichnung "Einzelhandelsgeschäft mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment" verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 233; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 9; BBauG § 173 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen und anderen im Inneren Stadtgebiet.