OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.07.2024
Verg 11/24
Normen:
GWB § 103 Abs. 1; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2; SeeLG § 6 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 420
Vorinstanzen:
Bundeskartellamt, vom 18.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 ? 19/24

Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge oder Rahmenverträge über Lotsversetzdienste und deren Beförderung zu den Liegeplätzen an der Jade; Öffentlicher Auftrag als Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens; Begriff des öffentlichen Auftrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024 - Aktenzeichen Verg 11/24

DRsp Nr. 2025/6345

Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge oder Rahmenverträge über Lotsversetzdienste und deren Beförderung zu den Liegeplätzen an der Jade; Öffentlicher Auftrag als Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens; Begriff des öffentlichen Auftrags

Für das Vorliegen eines öffentlichen Vertrags nach § 103 Abs. 1 GWB ist die grundsätzliche Gleichordnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit entscheidend, beim Fehlen einer freiwilligen zweiseitigen Vereinbarung kann ein Vertrag nicht bejaht werden. Beide Vertragsparteien müssen in der Entscheidung frei sein, ob und mit wem der Vertrag geschlossen werden soll, was eine Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf den Vertragspartner bedingt. Jede der Vertragsparteien muss zudem auf den Inhalt des abzuschließenden Vertrages Einfluss ausüben können.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 18. März 2024 (VK 2 - 19/24) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 103 Abs. 1; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2; SeeLG § 6 Abs. 2 S. 1, 2;