1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 18. März 2024 (VK 2 - 19/24) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
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