VGH Bayern - Beschluss vom 11.05.2021
10 ZB 20.2326
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6-7; ARB 1/80 Art. 13; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 19.5196

Feststellung des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts eines türkischen Staatsangehörigen; Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung in die Türkei

VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 20.2326

DRsp Nr. 2021/9126

Feststellung des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts eines türkischen Staatsangehörigen; Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung in die Türkei

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6-7; ARB 1/80 Art. 13; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine auf Feststellung des Fortbestehens eines Aufenthaltsrechts sowie auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. September 2019 gerichtete Klage weiter, mit dem dieser den Kläger aufgefordert hat, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe aus dem Bundesgebiet auszureisen (Nr. 1 d. Bescheidstenors), und ihm gegenüber die Abschiebung in die Türkei angedroht hat (Nr. 2).

1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.