Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine auf Feststellung des Fortbestehens eines Aufenthaltsrechts sowie auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. September 2019 gerichtete Klage weiter, mit dem dieser den Kläger aufgefordert hat, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe aus dem Bundesgebiet auszureisen (Nr. 1 d. Bescheidstenors), und ihm gegenüber die Abschiebung in die Türkei angedroht hat (Nr. 2).
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides gemäß §
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