Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen ist zum überwiegenden Teil (Nrn. 2, 3 und 5) unbeachtlich, weil es sich zu den in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründen nicht in Beziehung setzen läßt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die unter Nr. 4 der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht gegen § 133 Nr. 3 VwGO verstoßen habe. Wie der Wortlaut des § 133 VwGO ("Einer Zulassung ... der Revision ... bedarf es nicht") unmißverständlich ergibt, ist, wenn eine Verletzung dieser Vorschrift gerügt werden soll, unmittelbar das Rechtsmittel der Revision gegeben. Dementsprechend ist eine darauf gestützte Bitte um Zulassung der Revision gegenstandslos und deshalb nicht statthaft (vgl. Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [BVerwGE 12, 107 ff.]).