BVerwG - Beschluß vom 20.11.1973
IV B 156.73
Normen:
BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 23;
Fundstellen:
BauR 1974, 43
BRS 37 Nr. 85
Buchholz 406.11 § 23 BBauG Nr. 5
RdL 1974, 122
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen III 488/71

Feststellungswirkung eines bodenverkehrsrechtlichen Negativattests

BVerwG, Beschluß vom 20.11.1973 - Aktenzeichen IV B 156.73

DRsp Nr. 2009/19372

Feststellungswirkung eines bodenverkehrsrechtlichen Negativattests

Stellt die Behörde in einem Falle, in dem die Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG als erteilt gilt, das in § 23 BBauG vorgesehene Zeugnis antragsgemäß dahin aus, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, so nimmt die Feststellungswirkung des Zeugnisses dem Antragsteller die Möglichkeit, sich auf die Tatsache des Genehmigungseintritts zu berufen.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 23;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen ist zum überwiegenden Teil (Nrn. 2, 3 und 5) unbeachtlich, weil es sich zu den in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründen nicht in Beziehung setzen läßt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die unter Nr. 4 der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht gegen § 133 Nr. 3 VwGO verstoßen habe. Wie der Wortlaut des § 133 VwGO ("Einer Zulassung ... der Revision ... bedarf es nicht") unmißverständlich ergibt, ist, wenn eine Verletzung dieser Vorschrift gerügt werden soll, unmittelbar das Rechtsmittel der Revision gegeben. Dementsprechend ist eine darauf gestützte Bitte um Zulassung der Revision gegenstandslos und deshalb nicht statthaft (vgl. Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [BVerwGE 12, 107 ff.]).