BVerwG - Urteil vom 18.11.2002
9 CN 1.02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; VwGO § 42 Abs. 2 § 47 Abs. 2 S. 1 ; FlurbG §§ 19 39 Abs. 1 § 42 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 § 47 Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 4 ; RUO § 61 Abs. 4 ; BayStrWG Art. 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 209
BVerwGE 117, 229
DÖV 2003, 825
NuR 2003, 684
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 N 00.1764

Flurbereinigungsrecht; Straßen- und Wegerecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der Flurbereinigung; Festsetzungen mit der Wirkung einer Gemeindesatzung; Änderungssatzung; gemeinschaftliche Anlagen; Wegenetz; Widmung; Einziehung; Gemeingebrauch; Wegfall der Verkehrsbedeutung; Funktionslosigkeit; Erschließungsvorteil; Landabzug; wertgleiche Abfindung; Verzicht auf Erschließungsfunktionen gegen Wertausgleich; Stichtagsprinzip

BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 9 CN 1.02

DRsp Nr. 2003/2957

Flurbereinigungsrecht; Straßen- und Wegerecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der Flurbereinigung; Festsetzungen mit der Wirkung einer Gemeindesatzung; Änderungssatzung; gemeinschaftliche Anlagen; Wegenetz; Widmung; Einziehung; Gemeingebrauch; Wegfall der Verkehrsbedeutung; Funktionslosigkeit; Erschließungsvorteil; Landabzug; wertgleiche Abfindung; Verzicht auf Erschließungsfunktionen gegen Wertausgleich; Stichtagsprinzip

»1. § 58 Abs. 4 FlurbG trägt dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung, der auch für das Wegenetz gilt, das im Zuge der Flurbereinigung als "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist. 2. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG setzt voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.