BVerwG - Beschluss vom 24.10.2018
4 B 15.18
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 470
DÖV 2019, 200
NVwZ 2019, 318
ZfBR 2019, 155
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1251/13
VGH Baden-Württemberg, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1003/16

Folgen eines Abwehranspruchs gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung zu Gunsten einer Nachbargemeinde; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Einkaufszentrums; Aktives Einwirken der Gemeinde auf den Zulassungsanspruch des Bauinteressenten

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 4 B 15.18

DRsp Nr. 2018/18480

Folgen eines Abwehranspruchs gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung zu Gunsten einer Nachbargemeinde; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Einkaufszentrums; Aktives Einwirken der Gemeinde auf den Zulassungsanspruch des Bauinteressenten

Es erscheint zweifelhaft, ob nach Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Gunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft (so erwogen in BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 96). Solche Fälle kommen - wenn überhaupt - nur bei einem aktiven Einwirken der Gemeinde auf den Zulassungsanspruch in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 735 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. ;