Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 735 000 € festgesetzt.
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